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Es kann immer mal vorkommen, dass pflegebedürftige Personen nicht im eigenen Zuhause gepflegt werden können. In einem solchen Fall ist es möglich, betroffene Personen für eine bestimmte Zeit in einer Pflegeeinrichtung unterzubringen und somit die Pflege abzutreten. Das bietet sich zum Beispiel dann an, wenn die pflegende Person mal selbst krank ist und sich nicht mehr kümmern kann. Des Weiteren ist eine solche Kurzzeitpflege auch nach einem Krankenhausaufenthalt zu empfehlen, sodass die häusliche Pflegesituation erstmal organisiert und sichergestellt werden kann.

Wichtige Informationen im Überblick:

  • Personen, die Pflegegrad 1 haben, haben leider auch keinen Anspruch auf eine Kurzzeitpflege
  • Es ist immer wichtig, vor dem Eintritt in die Kurzzeitpflege einen Antrag bei der jeweiligen Pflegekasse zu stellen
  • Der jährliche Anspruch liegt bei 1.612 Euro, welcher nun auf insgesamt 8 Wochen verteilt werden kann
  • Man kann auch eine Kombination aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nutzen
  • Die Kosten für die Verpflegung sowie für die Unterkunft können sich Betroffene über den Entlastungsbetrag von der jeweiligen Pflegekasse erstatten lassen
  • Es ist möglich, dass das Pflegegeld für acht Wochen um bis zu 50 Prozent weitergezahlt wird

Der Antrag bei der Pflegekasse

Es ist sehr wichtig, vor dem Eintritt in die Kurzzeitpflege, den Antrag bei der Pflegekasse abzugeben. Dabei muss die Einrichtung, welche die Kurzzeitpflege übernehmen soll, von der Pflegekasse zugelassen sein. Es ist aber möglich, sich eine Auskunft von der Pflegekasse einzuholen, welche Häuser überhaupt in Frage kommen und wo die Kosten liegen. So übernehmen die Pflegekassen nämlich nur für maximal acht Wochen im Jahr die Kosten, welche maximal 1.612 Euro betragen dürfen.

Die Kombination aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Möchte man die Verhinderungspflege mit der Kurzzeitpflegekombinieren, so können Betroffene hier flexibel entscheiden. Wie bereits erwähnt, hat man jedes Jahr aufs Neue den Anspruch auf acht Wochen Kurzzeitpflege, wobei man eine Leistung in Höhe von 1.612 Euro erhält. Des Weiteren können auch Mittel aus der Verhinderungspflege genutzt werden, welche ebenfalls bei 1.612 Euro liegen. Auch diese lassen sich für die Kurzzeitpflege einsetzen, sodass die Pflegekasse in diesem Fall schon 3.224 Euro zahlen würde.

Des Weiteren kann man die Mittel auch von der Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege verschieben, wobei auch hier 1.612 Euro zur Verfügung stehen. Es ist möglich, von der Kurzzeitpflege die Hälfte der Mittel, also 806 Euro, für die Verhinderungspflege zu nutzen. In diesem Fall würden für die Verhinderungspflege maximal 2.418 Euro zur Verfügung stehen.

Der Höchstbetrag

Die Leistung in Höhe von 1.612 Euro im Jahr ist unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad der zu pflegenden Person. Dieser muss allerdings mindestens beim Pflegegrad 2 liegen. Allerdings kann beobachtet werden, dass die unterschiedlichen Einrichtungen hier verschiedene Sätze berechnen, sodass ein Pflegebedürftiger mit einer Pflegestufe 5 wesentlich mehr kostet, was auch bedeutet, dass die Gelder schneller ausgeschöpft sind.

Der Eigenanteil für die Verpflegung und Unterkunft

Die entstehenden Kosten für die Verpflegung sowie für die Unterkunft sind in der Regel von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen, was ebenso für die Intensivkosten der Fall ist.

Interessant: Es ist möglich, die Kosten für Verpflegung und Unterkunft sowie die entstandenen Investitionskosten bei der Pflegekasse einzureichen. Unter bestimmten Umständen werden diese Kosten teilweise oder sogar ganz erstattet. Seit dem 1. Januar 2017 haben pflegebedürftige Personen einen Anspruch auf einen sogenannten „Entlastungsbetrag“ in Höhe von 125 Euro im Monat. Dabei ist man nicht dazu verpflichtet, dass Geld jeden Monat zu nutzen. Man kann es also ansparen und zu einem anderen Zeitpunkt in Anspruch nehmen.

Wenn man selbst finanziell nicht dazu in der Lage ist, die Kosten des Eigenanteils selbst zu tragen, muss man in diesem Fall einen Antrag an das Sozialamt stellen. Das springt in diesem Fall für die Kosten ein. Haben pflegebedürftige Menschen allerdings besondere Ansprüche bzw. Wünsche, wie zum Beispiel ein Einzelzimmer, so müssen diese entstehenden Kosten immer selbst getragen werden.

Ab wann besteht der Anspruch?

Leider haben Menschen mit Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf eine Kurzzeitpflege. Allerdings besteht bei Betroffenen nun die Möglichkeit, eine Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbeitrag zu finanzieren, was immerhin 125 Euro im Monat sind. Sammelt man das Geld über 12 Monate, so kämen hier bereits 1.500 Euro zusammen. Dabei muss die Rechnung nach der Inanspruchnahme einfach bei der Pflegekasse eingereicht werden, wobei Betroffene nun die Kosten in Höhe der Entlastungsleistung zurückbekommen.

Gut zu wissen: Bei einer fehlenden Pflegebedürftigkeit kann die Krankenversicherung (§ 39 c SGB V) unter speziellen Voraussetzungen die Kosten für eine Kurzzeitpflege übernehmen, was zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall sein kann. In diesem Fall sollte man die Krankenkasse selbst absprechen oder sich bei dem Krankenhaus-Sozialdienst informieren.

Wichtiges nochmals im Überblick:

  • Menschen mit einem Pflegegrad 1 haben auf eine Kurzzeitpflege keinen Anspruch
  • Vor der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege immer einen Antrag bei der Pflegekasse stellen
  • Der Anspruch liegt bei 1.612 Euro im Jahr, welcher auf acht Wochen aufgeteilt werden kann
  • Man kann die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege verschieden miteinander kombinieren
  • Die entstandenen Kosten für die Investitionskosten, die Verpflegung sowie die Unterkunft können über den Entlast8ungsbeitrag (125 Euro monatlich) erstattet werden
  • Das Pflegegeld wird in Höhe von bis zu 50 Prozent für acht Wochen weitergezahlt